ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EXTRAVENT.CH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Extravent.ch

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) sind integrierter Bestandteil des Vertrages zwischen EXTRAVENT und dem Besteller. Die AGB sind vorbehaltlos anwendbar und gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen vor. Vereinbarungen, welche die nachfolgenden Bestimmungen abändern oder ergänzen, bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung von EXTRAVENT . Wurden die AGB einmal vereinbart, gelten sie auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse zwischen EXTRAVENT und dem Besteller. Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft stehende Fassung der AGB.

1. Angebote, Bestellungen:

Die Angebote von EXTRAVENT sind freibleibend. Der Vertrag zwischen EXTRAVENT und dem Besteller ist abgeschlossen, sobald EXTRAVENT den mündlichen oder schriftlichen Auftrag des Bestellers schriftlich bestätigt hat. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen von EXTRAVENT ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend. Diese gilt vom Besteller als anerkannt sofern dieser nicht binnen drei Arbeitstagen nach deren Empfang schriftlich gegen deren Inhalt einspricht. Offensichtliche Fehler, wie Schreib-, Rechnungs- oder Summenfehler verpflichten EXTRAVENT nicht.

Der Mindestbestellwert beträgt CHF 100.- Netto-Warenwert. Bei Kleinmengen behält sich EXTRAVENT vor einen Kleinmengenzuschlag von max. 50.- für die Bearbeitungsgebühr zu erheben.

2Dokumentationen:

Von EXTRAVENT erstellte Offerten, Pläne, Projektierungen, Zeichnungen, Kataloge, Preislisten und weitere Unterlagen bleiben unser Eigentum, soweit sie nicht von EXTRAVENT öffentlich zugänglich gemacht worden sind, dürfen sie ohne eine von EXTRAVENT schriftlich erteilte Einwilligung weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Offensichtliche Fehler, wie Schreib-, Rechnungs- oder Summenfehler sind für EXTRAVENT nicht verpflichtend.

3. Umfang der Lieferungen: 

EXTRAVENT ist zu Teillieferungen berechtigt. und behält sich Mehr- oder Minderliefermengen von 5% vor. Diese Toleranz hat auch für Teillieferungen Gültigkeit.

4. Übergang von Nutzen und Gefahr:

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk EXTRAVENT in Fällanden auf den Besteller über.

5. Abnahme der Lieferungen und Gewährleistungen: 

Mängel betreffend Gewicht, Stückzahl, Beschaffenheit und Preis der Ware sind innert 10 Tagen nach Erhalt derselben EXTRAVENT schriftlich anzuzeigen, ansonsten die Ware und der Preis als genehmigt gelten. Erfolgt keine solche Mitteilung, gelten die Ware und der Preis als anerkannt und allfällige Gewährleistungs- ansprüche des Bestellers entfallen. EXTRAVENT verpflichtet sich, bei rechtzeitiger Mitteilung gemäss schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile der Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, gegen deren Rückgabe innert angemessener Frist kostenfrei zu ersetzen. Zur Vereinfachung der Abwicklung wird die zurückgesandte Ware dem Besteller in der Regel gutgeschrieben und die Ersatzware neu fakturiert. Die Abbildungen in Katalogen und Preislisten sowie dortige Massangaben, Farben und dergleichen sind annähernd und unverbindlich.

Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, die über die hier aufgeführten Ansprüche hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Die unberechtigte Rücksendung von gelieferter Ware wird nicht zurückvergütet.

6. Rücksendungen: 

Rücksendungen ohne vorherige Rücksprache mit EXTRAVENT werden nicht entgegengenommen. Rücksendungen werden nur mit Originalverpackung und unbenützt akzeptiert sofern diese innert 10 Tagen ab Bestellung retourniert werden. Rücksendungen werden je nach Zustand bis max. 80% von Warenwert vergütet.

7. Haftung:

EXTRAVENT haftet gegenüber dem Besteller nur für Verschulden aus Absicht und Grobfahrlässigkeit.

8. Preise:

Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders erwähnt: ab Fällanden Schweiz, zuzüglich MwSt., ohne Versandkosten, ohne Verpackung und ohne Montagekosten.

9. Offertgültigkeit:

Sofern auf dem Angebot nicht anders erwähnt, 90 Tage ab Offertdatum, Liefertermine nach Absprache oder Terminangaben von EXTRAVENT .

10. Produktehaftpflicht:

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht in diesen AGB oder sonst vertraglich zulässigerweise ausgeschlossen oder verändert werden.

Das Eigentum der von der EXTRAVENT gelieferten Ware geht erst nach Zahlung gestellten Rechnungsbetrages an den Besteller über. Vor diesem Moment hat der Besteller die Ware angemessen zu versichern, kann jedoch im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit darüber verfügen (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern). EXTRAVENT ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB eintragen zu lassen.

Wird die Ware vor Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages durch den Besteller ganz oder teilweise weiterveräussert, so tritt dieser in der Höhe des ausstehenden Rechnungsbetrags die Forderung, welche er gegenüber einem Käufer oder Besteller hat, an die EXTRAVENT ab. EXTRAVENT ist jederzeit berechtigt, die Notifikation zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Der Besteller bleibt der EXTRAVENT bis zur Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrags solidarisch verpflichtet.

EXTRAVENT kann vom Besteller verlangen, dass dieser zur Sicherung der abgetretenen Forderung allenfalls die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandes vornimmt.

11. Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungen sind vom Besteller ohne irgendeinen Abzug (z.B. Skonto, Spesen, Steuern, Gebühr usw.) zu leisten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Nichtbezahlung innerhalb der Zahlungsfrist tritt ohne weitere Mahnung der Verzug ein. In diesem Falle ist EXTRAVENT berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p. a. geltend zu machen.

 

12. Produktesicherheit

Der Besteller ist dazu verpflichtet:

  • die von EXTRAVENT gelieferte Ware nur zu den vorgesehenen Verwendungszwecken und in Übereinstimmung mit allfällig beigefügten Instruktionen zu verwenden, wobei zur Verwendung auch die Montage gehört.

  • Sicherheitshinweise und Identifikationsnummern, welche auf der Ware angebracht sind, nicht zu entfernen, zu verdecken oder derart zu verändern, dass sie weniger sichtbar oder leserlich sind.

  • EXTRAVENT von tatsächlichen und möglichen Sicherheitsdefizite, welche der Besteller beobachtet oder welche ihm mitgeteilt werden, in Kenntnis zu setzen.

  • Wenn die Ware aufgrund von Sicherheitsbedenken ganz oder teilweise zurückgerufen werden muss, hat der Besteller dem Rückruf Folge zu leisten, sofern EXTRAVENT sich bereit erklärt, die Ware durch mindestens gleichwertige Produkte auf eigene Kosten zu ersetzen oder ersetzen zu lassen.

  • Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass eventuelle Dritte, denen er die Ware weiterveräussert, diese genannten Verpflichtungen ebenfalls einhalten.

  • Der Besteller hält EXTRAVENT für sämtliche Schäden und Ansprüche schadlos, welche aus einer Verletzung zu Punkt 12, durch den Besteller entstehen.

13. Zahlungsmodus wenn Lieferung und Montagen durch Nettofilter.ch erfolgen

Alle Preise sind innert 30 Tagen Netto zu begleichen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Ausnahme: Neukunden nur gegen Vorauskasse, Export nur gegen Vorauskasse. Lieferungen welche mit Montagearbeiten bei Kunden in der Schweiz verbunden sind, gegen Anzahlung von 40 % bei Bestellung, 45 % bei Anzeige der Lieferbereitschaft. 15 % spätestens 30 Tage nach beendeter Montage.

14. Garantie:

2 Jahre Garantie auf alle Materiallieferungen

Auf alle Materiallieferungen durch EXTRAVENT . Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Arbeiten für Ein- oder Ausbau sowie Anreise zum Kunden und alle mögliche anfallende Kosten für Betriebsunterbrüche oder weiteres. Ausgeschlossen sind alle Luftfilter, Filter für Lackierkabinen und Verschleissteile oder Reparaturen auf Grund mangels Wartung oder Unterhalt der Anlage durch den Betreiber. Annahme: Einschichtbetrieb der Anlage.

15. Bauseitige Leistungen wenn Lieferung und Montagen durch Nettofilter.ch erfolgen:

Wenn im Angebot nicht anders erwähnt: Alle Arbeiten am Gebäude, wie zB. Maurer-, Spengler- oder Sanitärarbeiten Tore und Dach, sowie Wärmedämmung od. Brandschutzisolationen. Elektrische Hauptzuleitung zum Schaltkasten, sowie die Verdrahtung zwischen Schaltkasten Klemmen und den Apparaten. Wenn notwendig stellen eines Roll- oder Montagegerüstes, Hebewerkzeug wie zB. Hebebühne, Hubstapler, Kranzüge, Heizungsanschluss der Zuluftanlage und Druckluftanschluss. Bauseitiges Erbringen der Heizleistung sowie Lufterhitzeranschluss nach unserem Anlageschema und Lieferung und Einbau der Frostschutz- Heizungspumpe. Alle späteren Ersatzfilter für die Spritzwand. Sämtliche Arbeiten und Warenlieferungen die in unserer Offerte nicht voraus- zusehen waren sowie Mehraufwendungen für Eingaben oder Bewilligungen bei Behörden, diese werden nach Aufwand verrechnet.

16. Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt Eigentum von EXTRAVENT bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen. EXTRAVENT ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das entsprechende Register eintragen zu lassen.

17. Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht). Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (auch mit Bezug auf die Fragen von deren Zustandekommen und Gültigkeit) ist Fällanden, Kanton Zürich, Schweiz. Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich.

EXTRAVENT , 8117 Fällanden, 2019

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